1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 -8- chung ist deshalb zu prüfen, ob die Rückleistung in dem Sinn unabhängig vom Willen des Pflichtigen erbracht worden war, als ein mit der Erwerbstätigkeit verbundenes, nicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos eingetreten war. aa) Den damals erstellten Vereinbarungen lässt sich auf den ersten Blick diesbezüglich wenig Konkretes entnehmen: