Als genügend enger Zusammenhang verlangt die Praxis ein Betriebsrisiko, das derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung in Kauf genommen werden muss. Das Herbeiführen des ersatzpflichtigen Schadens bildet somit einen Teil des Risikos, welches die Einkommenserzielung gewöhnlich mit sich bringt, und erscheint als eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung davon. Nicht abzugsfähig sind hingegen Zahlungen, deren Ursache diesen Rahmen sprengt, z. B. wenn eine Haftung auf einem krassen Fehlverhalten beruht, welches grobfahrlässig oder sogar absichtlich herbeigeführt worden ist.