se sind nicht abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 9 DBG, und § 26 N 5 StG, auch zum Folgenden). Aus diesem Grund sind Auslagen, die wohl im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, die er aber lediglich wegen eines persönlichen Bedürfnisses oder aus grösserer Bequemlichkeit getätigt hat, den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Dementsprechend sind Kosten für Hauspersonal und sonstige Angestellte reine Lebenshaltungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kosten verursacht werden, um ungehindert der beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.