Abzugrenzen sind die Gewinnungskosten vor allem von den (nicht abzugsfähigen) Lebenshaltungskosten (Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG), die nicht mit der Einkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung zusammenhängen; die- 1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 -7-