Abzugsfähig sind aber nicht alle Aufwendungen, die in irgendeiner Beziehung zur Einkommenserzielung stehen, sondern nur solche, die dadurch verursacht werden. Diese umfassen nicht nur Aufwendungen, die zu diesem Zweck gemacht werden (finale Gewinnungskosten), sondern auch solche, die Folge der Einkommenserzielung sind und daher durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst werden (kausale Gewinnungskosten). Gewinnungskosten liegen demnach vor, wenn sie einen inneren wirtschaftlichen Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung aufweisen, wobei ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften bestehen muss.