Art. 25 DBG bzw. § 25 StG stellen in Bezug auf die abzugsfähigen Gewinnungskosten Generalklauseln dar; alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen sind abzugsfähig, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 4 ff DBG und § 25 N 4 ff StG; auch zum Folgenden). Eine betragsmässige Beschränkung wäre unstatthaft (BGE 128 II 66). Besteuert werden also nicht die als steuerbar erklärten Bruttoeinkünfte, sondern die um die Gewinnungskosten gekürzten Zuflüsse aus allen Einkommensarten; dieses Resultat stellt die objektive Leistungsfähigkeit einer Person dar. Das Gesetz verwirklicht damit das objektive Nettoprinzip.