Wie bereits die Pflichtigen selber geltend machen, sind Vermögensabgänge daraufhin zu prüfen, ob sie als Gewinnungskosten abgezogen werden können. Entsprechend wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückgabe von bereits bei Zuteilung besteuerten Mitarbeiteraktien das kausale Gewinnungskostenprinzip zur Lösung herangezogen (StRK II, 17. Mai 2002, 2 ST.2002.5 = ZStP 2002, 302). Aus Sicht des Gerichts besteht deshalb keine Veranlassung, darüber hinaus noch eine weitere Kategorie von steuermindernden bzw. den Zufluss hemmenden Umständen einzuführen.