Die Berücksichtigung von nachfolgenden Rückleistungen widerspricht dieser - nach herrschender Lehre und Rechtsprechung massgebenden - zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise. Eine Aufweichung des Begriffs des Zuflusses durch Einbezug von nachfolgenden Abflüssen ist nach Auffassung des Gerichts indessen auch nicht erforderlich. Wie bereits die Pflichtigen selber geltend machen, sind Vermögensabgänge daraufhin zu prüfen, ob sie als Gewinnungskosten abgezogen werden können.