aa) Die Pflichtigen fordern unter Berufung auf das von ihnen bei Prof. Markus Reich in Auftrag gegebene Rechtsgutachten (wie erwähnt publiziert in ASA 80, 109 ff.) die Berücksichtigung von korrelierenden Vermögensabgängen, bevor ein Vermögenszugang als (steuerlich relevanter) Reinvermögenszugang qualifiziert werden kann. Sie leiten dies aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem damit verbundenen Nettoprinzip ab. Nach dem letzteren ist nicht die Summe der in den Steuergesetzen aufgeführten Bruttoeinkünfte Gegenstand der Einkommensbesteuerung, sondern das Nettoeinkommen;