b) Dem Pflichtigen stand gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 10. Februar 2008 eine Entschädigung von brutto Fr. X. in bar zu, welche ihm in der Folge am 20. Oktober 2008 ausbezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte nach der Sachdarstellung der Pflichtigen ohne Vorbehalte; erst im November 2008 stellte sich die Frage der Rückzahlung. Nach den dargelegten steuerrechtlichen Grundlagen ist dem Pflichtigen dieser Betrag damit am 20. Oktober 2008 endgültig zugeflossen. Insbesondere liegt auch kein Fall einer unsicheren Erfüllung einer Forderung vor, entsprach die Auszah-