In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Selbst nach Auszahlung wird bei ungerechtfertigten Vermögenszugängen indessen ein steuerrechtlicher Zufluss abgelehnt, wenn eine Rückerstattungspflicht vorliegt, mit deren Durchsetzung ernsthaft gerechnet werden muss, und somit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses ein liquider Anspruch auf Ablieferung besteht (BGr, 6. Juli 2011, 2C_351/2010, sowie Markus Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80, 109 ff., 120).