Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen Einkünfte als zugeflossen gelten. Nach der Praxis und der Rechtsprechung fliessen sie dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist; erst dann wird ein fester Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht 1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 -4-