Darin stellte sich der Steuerkommissär auf den Standpunkt, dass es sich bei der Rückzahlung an die C AG um steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung gehandelt habe. Eine weitere Korrektur betraf die selbstbewohnte Liegenschaft, da der Pflichtige das betreffende Grundstück 2008 im Zusammenhang mit dem Wechsel des Güterstandes von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf die Pflichtige übertragen hatte und das kantonale Steueramt nunmehr für den Vermögenssteuerwert sowie den Eigenmietwert auf den dabei vereinbarten und beurkundeten Übernahmepreis abstellte.