Am 21. Juni 2011 wurde der Pflichtige und dessen Ehefrau B (nachfolgend zusammen die Pflichtigen) für die direkte Bundessteuer 2008 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2008 eingeschätzt. Darin stellte sich der Steuerkommissär auf den Standpunkt, dass es sich bei der Rückzahlung an die C AG um steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung gehandelt habe.