Am 13. November 2008 erklärte er sich zur Rückvergütung von brutto Fr. X (Fr. X.- nach Abzug von 5,05% AHV/IV/EO) einverstanden; diese erfolgte durch Rückgabe von C-Aktien im entsprechendem Wert. Die Einzelheiten wurden mit Schreiben vom 25. November 2008 noch schriftlich bestätigt. Der Steuererklärung 2008 legte der Pflichtige einen Lohnausweis mit einem Nettolohn von Fr. X.- bei, deklarierte davon aber nur Fr. X.- als Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Er begründete dies damit, dass die Rückgabe der Aktien vom Einkommen in Abzug zu bringen sei.