{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n Diese Handänderung bietet einerseits begründete Veranlassung dafür, dass\nder formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert nicht dem Verkehrswert entspricht,\nund dient andrerseits zugleich als taugliche Grundlage für die individuelle Schätzung\ndieses Werts nach Rz. 80 der Weisung 2003. Es besteht kein Grund zur Annahme,\ndass es sich beim vereinbarten Preis nicht um den Marktpreis handeln soll. Die Übertragung der Liegenschaft war zwar Teil einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.\nDabei ist aber aufgrund der Interessenlage der Parteien von der natürlichen Vermutung\nauszugehen, dass sie auf den effektiven Wert abstellten, wie sie auch auf dem freien\nMarkt erzielt worden wären, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Regeln des Marktes, wonach jeder Vertragspartner in erster Linie seine eigenen ökonomischen Interessen verfolgt, hier nicht gelten sollen. Falls das hier dennoch nicht der Fall gewesen\nsein sollte, hätte es an den Pflichtigen gelegen, dies im Einzelnen darzulegen. Solche\nUmstände werden aber keine genannt, betreffen doch die Einwände der Pflichtigen\nlediglich formelle Fragen zur Anwendung der Weisung 2003. Damit erweist sich sowohl\ndie betreffende Bestimmung als auch ihre Anwendung durch das kantonale Steueramt\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 15 -\n\nals im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Mithin kann der genannte Wert ohne\nWeiteres als Vergleichsbasis gemäss Rz. 80 der Weisung 2003 herangezogen werden.\n\nDavon ausgehend ergibt sich bei Anwendung von Rz. 79 der Weisung 2003\nein unterer Grenzwert (70%) von Fr. X.-. Der bisherige formelmässige Vermögenssteuerwert von Fr. X.- unterschreitet diesen Grenzwert erheblich, weshalb in Anwendung von Rz. 82 auf den neu ermittelten Wert abzustellen ist.\n\nbb) Hinsichtlich des Eigenmietwerts kommt Rz. 87 der Weisung 2003 zum\nZug, d.h. der Eigenmietwert ist nach Rz. 59 zu bestimmen. Die Vorinstanz hat den Eigenmietwert auf Fr. X festgesetzt, was 3,75% von Fr. X.- ausmacht. Diese Berechnung\nentspricht daher den Vorgaben der Weisung.\n\nd) Die Pflichtigen wenden dagegen ein, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten keinen Grund für eine Neufestsetzung des Vermögenssteuerwerts sei, da sie unverändert in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe\nlebten und sich deshalb wirtschaftlich nichts geändert habe. Zudem werde in solchen\nFällen die Grundstücksgewinnsteuer aufgeschoben (§ 216 Abs. 3 StG) und würden\nSchenkungen unter Ehegatten auch von der Schenkungssteuer befreit (§ 11 des Erb-\nschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986). Änderungen im\nzivilrechtlichen Eigentum wirkten sich demnach steuerlich nicht aus, wenn sich wirtschaftlich keine Veränderungen ergäben.\n\nDem ist entgegen zu halten, dass Rz. 79 der Weisung 2003 bezweckt, der\nVorschrift von § 39 Abs. 1 StG, wonach das Vermögen zum Verkehrswert besteuert\nwird, Geltung zu verschaffen. Eine Privilegierung von Ehegatten ist in § 39 Abs. 1 StG\nnicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Aufschubgründe bei der Grundstückgewinnsteuer ist zudem auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelt sich bei Rz. 79\num eine Korrekturnorm zum formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert, welche\njeweils unmittelbar zur Anwendung gelangt, wenn die dort angeführten Umstände\nsichtbar werden. Mithin ist die Handänderung lediglich ein Vorgang, bei welchem sich\nder wahre Verkehrswert der Liegenschaft offenbart. Es geht demnach um die Feststellung von Tatsachen, nicht um einen steuerauslösenden Tatbestand wie bei der Grund-\nstückgewinn- und Schenkungssteuer.\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 16 -\n\nDie Pflichtigen sind ferner darauf zu behaften, dass sie lediglich die Zulässigkeit einer individuellen Schätzung bestreiten, nicht aber geltend machen, der neu festgesetzte Vermögenssteuerwert bzw. Eigenmietwert verletzten ihrerseits den Rahmen\nvon Rz. 79 bzw. 83 der Weisung 2003. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungsmassnahmen in Bezug auf die Wertbestimmung (Gutachten).\n\ne) Die Beschwerde und der Rekurs sind daher in Bezug auf diese Positionen\nabzuweisen.\n\n4. Gestützt auf diese Erwägungen sind der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien\nanteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Den Pflichtigen ist aufgrund ihres weit überwiegenden Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n"}