{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n Gestützt auf die genannte Bestimmung hat der Regierungsrat am 19. März\n2003 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und\ndie Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 (Weisung 2003; ZStB I\nNr. 15/501) erlassen, welche für die Steuerperiode 2008 noch Geltung hat. In Randziffer (Rz.) 20 ff. der Weisung 2003 wird die Festsetzung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern geregelt. Massgebende Grössen für die Festlegung des Vermögenssteuerwerts sind der Landwert und der Zeitbauwert (Rz. 20 und 59). Zu deren Bestimmung\nenthält die Weisung konkrete Vorschriften.\n\nFührt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100% des Verkehrswerts oder unter 70% desselben liegt, so ist eine\nindividuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen (Rz. 79).\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 13 -\n\nBei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt\nauf folgende Grundlagen abzustellen:\n- auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft,\n- auf den zeitnahen Anlagewert der Liegenschaft,\n- auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten (Rz. 80).\n\nWird der Verkehrswert auf Grund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist\nder Vermögenssteuerwert\n- auf 70% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert weniger\nals 70% des Verkehrswerts beträgt,\n- auf 90% des ermittelten Verkehrswerts, wenn der Formelwert mehr als 100% des\nVerkehrswerts beträgt (Rz. 82).\n\nb) Zu den steuerbaren Einkünften gehören nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG bzw.\n§ 21 Abs. 1 lit. b StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, darunter auch \"der\nMietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch\nzur Verfügung stehen\". Nach § 21 Abs. 2 StG erlässt der Regierungsrat die für die\ndurchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbstbewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann\neine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden,\nallerdings unter Beachtung bestimmter Leitlinien. Der Regierungsrat hat dies mit der\nerwähnten Weisung 2003 getan.\n\nDie Eigenmietwerte von durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt\ngehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern betragen 3,75% des Land- und\nZeitbauwerts (Rz. 59 der Weisung 2003).\n\nFührt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert,\nder über 70% der Marktmiete oder unter 60% derselben liegt, so ist eine individuelle\nSchätzung des Eigenmietwerts vorzunehmen (Rz. 83). Bei einer individuellen Schätzung des Eigenmietwerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen:\n- auf für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage bezahlte Mietpreise,\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 14 -\n\n- auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten über die\nerzielbare Marktmiete (Rz. 84).\n\nIn einem zweiten Schritt kann sodann auf die hedonische Methode abgestellt\nwerden, in einem dritten Schritt auf ein amtliches Gutachten (Rz. 85).\n\nWurde bei Einfamilienhäusern (…) der Vermögenssteuerwert auf Grund einer\nindividuellen Schätzung des Verkehrswerts ermittelt, ist der Eigenmietwert auf Grund\ndes so ermittelten Vermögenssteuerwerts zu bestimmen. Rz. 59 ist sinngemäss anwendbar (Rz. 87).\n\nc) aa) Die amtliche Neubewertung 2005 ergab für die Steuerperiode 2008\neinen Verkehrswert der Liegenschaft der Pflichtigen von Fr. X.-. Mit am 8. Februar\n2008 beurkundetem und vollzogenem Vertrag übertrug der Pflichtige indessen das\nGrundstück aus seinem Alleineigentum an die Pflichtige zu einem Preis von Fr. X.-.\nGemäss den Bemerkungen auf dem Auszug sollten damit güterrechtliche Ansprüche\ngetilgt werden. Nach der Sachdarstellung der Pflichtigen stand diese Transaktion im\nZusammenhang mit dem Wechsel des Güterstands von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.\n\n"}