{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n Die Bezeichnung der Rückzahlung als freiwillig im Wortlaut der Vereinbarung\nsteht zudem einer Qualifizierung als kausale Gewinnungskosten nicht entgegen.\nAuch wenn für eine Auslage keine rechtliche Verpflichtung im eigentlichen Sinn besteht, kann diese dennoch willensunabhängig sein, weil sie einer beruflichen Notwendigkeit entspricht. So anerkennt die Rechtsprechung auch Anwaltskosten zur Abwehr\nvon Verantwortlichkeitsklagen als kausale Gewinnungskosten (Richner/Frei/Kauf-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 11 -\n\nmann/Meuter, Art. 26 N 46 DBG); der Beizug des Anwalts beruht dabei nicht auf einer\nrechtlichen Verpflichtung, sondern einem Erfordernis aus der gegebenen Situation.\nAnzufügen ist zudem, dass der Abschluss einer Vereinbarung der Annahme einer unfreiwilligen Leistung nicht entgegen stehen muss, d.h. es kann von einem Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass er sich zwecks späterer steuerlicher Geltendmachung immer auf ein gerichtliches Klageverfahren einlassen muss. Auch eine aussergerichtliche Lösung kann abziehbare Gewinnungskosten zur Folge haben, sofern der\nberufliche Grund der Leistung aus den Umständen mit hinreichender Klarheit hervorgeht.\n\nZweifellos diente die Vereinbarung auch der Imagepflege des Pflichtigen, da –\nwie aus der Aufnahme von Annex A in die Vereinbarung zu schliessen ist – offenkundig auch Wert darauf gelegt wurde, dass die C AG den Pflichtigen als freiwillig zur\nRückleistung bereit präsentierte. Diesbezüglich ist der berufliche Bezug weniger klar;\ngrundsätzlich können aber auch Kosten zur beruflichen Imagepflege im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit stehen. Insbesondere bei Personen in hoher leitender\nStellung ist der Ruf von hoher Bedeutung. Von daher ist nicht von der Hand zu weisen,\ndass eine öffentliche positive Äusserung durch die C AG für die zukünftige berufliche\nTätigkeit des Pflichtigen von hoher Bedeutung war. Gemildert wird dies dadurch, dass\ner sich bereits dem Ruhestand näherte, und das Interesse an einem intakten Ruf auch\neinem starken privaten Bedürfnis entspricht. Hier dürften sich berufliche und private\nInteresse getroffen haben.\n\nInsgesamt ist der berufliche Bezug überwiegend zu bejahen und wird durch\ndie vorliegenden Unterlagen auch untermauert. Dies führt dazu, dass die Rückzahlung\nals Berufskosten zum Abzug gebracht werden kann.\n\nc) Bei den zurückgezahlten Mitarbeiteraktien handelt es sich um X nicht gesperrte C-Aktien, X gesperrte C-Aktien (vested) sowie X gesperrte C-Aktien (unvested).\nAlle diese Titel sind in den vorangehenden Steuerperioden jeweils bei Zuteilung versteuert worden, insbesondere auch die C-Aktien, welche noch nicht \"vested\" waren.\nDies zeigt sich daraus, dass die Anzahl der in den Beilagen zu den jeweiligen Lohnausweisen aufgeführten Mitarbeiter-Aktien gemäss Plantyp (…) mit den Angaben in\nden Aufstellungen der zurückgegebenen Aktien übereinstimmen, wobei die jeweiligen\nTranchen gemäss Plan immer im folgenden Jahr deklariert wurden. Da demnach sämt-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 12 -\n\nliche Aktien zuvor steuerlich als zugeflossen behandelt worden waren, steht der Qualifikation der Rückgabe als steuerlicher Abfluss nichts entgegen.\n\nIm Übrigen bestreitet das kantonale Steueramt nicht, dass der Bewertungsstichtag auf den 13. November 2008 (Tag der Verzichtserklärung) anzusetzen ist und\ndie zurückgegebenen Aktien damals einen Wert von Fr. X.- aufwiesen.\n\nd) Die Beschwerde und der Rekurs sind daher in Bezug auf diese Frage gutzuheissen.\n\n3. Streitig sind weiter der Eigenmietwert und der Vermögenssteuerwert der\nselbstbewohnten Liegenschaft der Pflichtigen (…).\n\na) Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Für die\ngleichmässige Bewertung von Grundstücken erlässt der Regierungsrat die notwendigen Dienstanweisungen. Er kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorsehen, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu\ntragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen (Abs. 3). Der Formelwert soll in eine Bandbreite von 70 - 100% des Verkehrswerts zu liegen kommen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 39 N 56 StG).\n\n"}