{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\nversammlung, wonach keine individuellen Pflichtverletzungen der Führungskräfte bekannt seien und für die freiwilligen Rückzahlungen gedankt werde, seien im Licht der\nZusagen der Bank im Rahmen des Vergleichs zu sehen. Die Wortwahl in der Vereinbarung, worin die Freiwilligkeit betont werde, sei nicht als Ausdruck des freien Willens des\nPflichtigen zu verstehen, sondern in Abgrenzung zur befürchteten klageweisen Durchsetzung. Es habe von ihm jedenfalls nicht ernsthaft erwartet werden können, dass er\nim Rahmen der Vergleichsverhandlung ein Schuldeingeständnis abgebe, hätte ein solches doch die C AG umso mehr unter Druck gesetzt, gegen ihn Klage zu erheben.\nDass es sich bei der Rückerstattung zudem nicht um Imagepflege gehandelt habe, sei\nschon daraus ersichtlich, dass sie das Resultat harter Verhandlungen unter Beizug von\nAnwälten gewesen sei; für die Imagepflege hätte es dessen nicht bedurft.\n\ncc) Aus den Umständen ergeben sich tatsächlich eine Reihe von Anhaltspunkten, dass die Rückleistung nicht mehr als privat bzw. freiwillig motiviert zu betrachten\nist, sondern die Verwirklichung eines Risikos darstellt, welches sich aus der besondere\nSituation der C AG sowie der früheren Stellung des Pflichtigen im Verwaltungsrat ergab:\n\nDem starken öffentlichen Druck, welcher sowohl auf dem Pflichtigen als auch\nder C AG lastete, kommt hier hohe Bedeutung zu. Die C AG war nach einer turbulenten Entwicklung in ihrer Existenz gefährdet und stand im Mittelpunkt des öffentlichen\nInteresses und stark in der Kritik (…). Im Zentrum der öffentlichen Kritik standen auch\ndie hohen Bezüge der Topkader. Gerade der Pflichtige (…) war davon besonders betroffen. Vor diesem Hintergrund erscheint die am 20. Oktober 2008 (…) erfolgte Auszahlung der Fr. X an den Pflichtigen als geradezu provozierend. Wenn er sich deshalb\nbereit erklärte, durch Rückzahlung seiner Bezüge dem öffentlichen Druck vor allem\nauch auf der C AG zu begegnen, kann der berufliche Zusammenhang nicht verneint\nwerden.\n\nKommt hinzu, dass er noch bis 30. September 2009 bei der C AG angestellt\nwar, er von ihr weiterhin einen Lohn bezog und ihm deshalb ihr weiteres Schicksal als\nEinkommensquelle nicht gleichgültig sein konnte. Zwar ist der zurückbezahlte Betrag\nim Zusammenhang der damaligen finanziellen Probleme der C AG wohl kaum als wesentlich zu bezeichnen. Von höherem Gewicht für die C war aber die Wirkung eines\nsolchen Verzichts ihrer ehemaligen Topkader in der Öffentlichkeit; in dem Sinn hat der\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n- 10 -\n\nPflichtige durch die Rückleistung durchaus zur Erhaltung seiner Einkommensquelle\nbeigetragen.\n\nEin Fehlverhalten des Pflichtigen, welches die C AG zur Rückforderung berechtigt hätte, geht weder aus den Rechtsschriften noch den Vereinbarung hervor, ist\ndoch nicht einmal dargelegt, welches sein Verantwortungsbereich war. Daraus lässt\nsich aber nicht ohne Weiteres schliessen, dass das Einverständnis nicht im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen der C AG stand. Vielmehr bestehen Anzeichen, dass der Pflichtige in der Vereinbarung nicht einseitig ein Leistungsversprechen\nabgab, sondern dass er dafür auch etwas erhielt. Entgegen der Auffassung des Steueramts enthält die Vereinbarung nämlich eine Gegenleistung der C AG, indem eine\nZusicherung abgegeben wurde, dass unter der gegebenen Situation keine Klage aus\nVerantwortlichkeit geplant sei. Das Steueramt interpretiert diese Passage zwar in dem\nSinn, dass auch die C AG keine Grundlage für die Rückzahlung erkennen könne. Diese Lesart trifft indessen den Kern der Sache nicht; vielmehr ist dies als eine Zusicherung der C an die Adresse des Pflichtigen als Gegenleistung für seine Rückzahlung zu\ninterpretieren. Mitunter hat sich der Pflichtige ein einstweiliges Stillhalten der C AG und\neine positive Würdigung durch diese in der Öffentlichkeit \"erkauft\". Dem Pflichtigen ist\nzudem zuzustimmen, dass von ihm ein Schuldeingeständnis tatsächlich nicht erwartet\nwerden konnte, bzw. dass die Vereinbarung wohl letztlich dazu diente, diesen ganzen\nFragenkomplex vorderhand zu bereinigen, ohne dass die Frage der Verantwortlichkeit\nim Detail ausgebreitet werden musste. Eine einverständliche Leistung zu diesem\nZweck steht aber nicht weniger in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen\nTätigkeit als etwa ein Vergleich über konkrete Verantwortlichkeitsansprüche selbst. Im\nWeiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Rückzahlung ein grobfährlässiges oder\nsogar absichtliches Fehlverhalten des Pflichtigen zugrunde lag, da die C AG ansonsten\nwohl keine öffentliche Bekanntmachungen über nicht erkennbares Fehlverhalten abgegeben hätte. Insgesamt hat sich hier somit ein mit der Erwerbstätigkeit im Verwaltungsrat verbundenes Risiko verwirklicht, welches nicht von seinem Willen abhing.\n\n"}