{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n Das Vorliegen von Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit wurde wie bereits erwähnt bejaht bei Mitarbeiteraktien, welche infolge eines Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist zurückzugeben waren (StRK II, 17. Mai 2002,\n2 ST.2002.5 = ZStP 2002, 302; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 45 ff. DBG).\nUnter die übrigen erforderlichen Berufskosten können ferner auch erwerbsbezogene\nSchadenersatzleistungen fallen (BGr, 16. Dezember 2008, 2C_566 + 567/2008, auch\nzum Folgenden). Diesfalls geht es um willensunabhängige Ausgaben infolge Eintritts\neines mit der Erwerbstätigkeit verbundenen, nicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos.\nDiese Voraussetzungen können nicht nur bei Kausalhaftungen erfüllt sein, sondern\nauch in Fällen der Verschuldenshaftung (z. B. bei der Organhaftung des Verwaltungsrats). Als genügend enger Zusammenhang verlangt die Praxis ein Betriebsrisiko, das\nderart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung in Kauf\ngenommen werden muss. Das Herbeiführen des ersatzpflichtigen Schadens bildet\nsomit einen Teil des Risikos, welches die Einkommenserzielung gewöhnlich mit sich\nbringt, und erscheint als eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung davon. Nicht abzugsfähig sind hingegen Zahlungen, deren Ursache diesen Rahmen\nsprengt, z. B. wenn eine Haftung auf einem krassen Fehlverhalten beruht, welches\ngrobfahrlässig oder sogar absichtlich herbeigeführt worden ist. Indessen bildet nach\nder präzisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verschulden nur einen\nvon verschiedenen Aspekten (BGr, 16. Dezember 2008, 2C_566 + 567/2008 = StE\n2009 B 22.3 Nr. 99 = StR 2009, 561 = ZStP 2009, 223).\n\nb) Entscheidend ist demnach, aus welchen Gründen der Pflichtige die rund\nFr. X seiner Arbeitgeberin zurückbezahlt hat. In Anlehnung an die zitierte Rechtspre-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-8-\n\nchung ist deshalb zu prüfen, ob die Rückleistung in dem Sinn unabhängig vom Willen\ndes Pflichtigen erbracht worden war, als ein mit der Erwerbstätigkeit verbundenes,\nnicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos eingetreten war.\n\naa) Den damals erstellten Vereinbarungen lässt sich auf den ersten Blick\ndiesbezüglich wenig Konkretes entnehmen:\n\nIn der Rückerstattungsvereinbarung vom 25. November 2008 wird festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Rückzahlung des \"special payments\" vom 20. Oktober 2008 handle. Im Gegenzug bestätigte die C AG, dass die Rückzahlung nicht als\nAnerkennung einer Verpflichtung (\"liability\") betrachtet werde, während umgekehrt sie\nauch nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus vergangenen Handlungen\noder Unterlassungen verzichte. Sie bestätigte indessen, dass für sie aufgrund der bestehenden Situationen keine Hinweise vorliegen, welche auf eine erfolgreiche Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Direktoren oder sonstige Kaderleute hindeuten würden. Der Präsident des Verwaltungsrats der C würde sich deshalb in der anstehenden\nausserordentlichen Generalversammlung der C AG gemäss dem Annex A entsprechend äussern.\n\nIm Annex A wird auszugsweise das Referat des Präsidenten des Verwaltungsrats der C an der ausserordentlichen Generalversammlung wiedergegeben. Darin\nwird zum Thema der Rückzahlung von bereits geleisteten Boni festgestellt, dass keine\nHinweise auf Pflichtverletzungen von Führungskräften vorlägen, die Abklärungen aber\nnoch nicht abgeschlossen seien. Unabhängig davon werde aber die Rückzahlungen\nvon Boni begrüsst und gefordert. Darauf erwähnte er die Rückleistung u.a. des Pflichtigen.\n\nbb) Hierzu führten die Pflichtigen aus, dass der Pflichtige bei den Vergleichsverhandlungen unter massivstem Druck gestanden habe. Zweck der Vereinbarung sei\nes gewesen, die Wahrscheinlichkeit der klageweisen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen herabzusetzen. Die Vereinbarung enthalte denn auch eine Zusicherung der C AG in Form einer Bestätigung, dass eine Klageerhebung nicht ihrer gegenwärtigen Absicht entspreche. Weitergehende Zugeständnisse seien von der C AG nicht\nzu erwarten gewesen, da sie selbst unter erheblichem Druck gestanden habe, Schritte\ngegen ehemalige Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder einzuleiten. Die\nÄusserungen des Präsidenten des Verwaltungsrats der C AG anlässlich der General-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-9-\n\n"}