{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n Dem ist indessen entgegen zu halten, dass der Pflichtige ab dem 20. Oktober\n2008 über die Entschädigung von Fr. X uneingeschränkt und im vollen Umfang verfügen konnte und sich damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt entsprechend erhöht hat. Der Einkommenszufluss als faktischer Vorgang war damit abgeschlossen. Die Berücksichtigung von nachfolgenden\nRückleistungen widerspricht dieser - nach herrschender Lehre und Rechtsprechung\nmassgebenden - zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise. Eine Aufweichung des Begriffs des Zuflusses durch Einbezug von nachfolgenden Abflüssen ist nach Auffassung\ndes Gerichts indessen auch nicht erforderlich. Wie bereits die Pflichtigen selber geltend\nmachen, sind Vermögensabgänge daraufhin zu prüfen, ob sie als Gewinnungskosten\nabgezogen werden können. Entsprechend wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückgabe von bereits bei Zuteilung besteuerten Mitarbeiteraktien das\nkausale Gewinnungskostenprinzip zur Lösung herangezogen (StRK II, 17. Mai 2002,\n2 ST.2002.5 = ZStP 2002, 302). Aus Sicht des Gerichts besteht deshalb keine Veranlassung, darüber hinaus noch eine weitere Kategorie von steuermindernden bzw. den\nZufluss hemmenden Umständen einzuführen.\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-6-\n\n2. a) Nach Art. 25 DBG bzw. § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen\nAufwendungen abgezogen. Abzugsfähig im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind (neben den Auslagen für den Arbeitsweg, den Mehrkosten der auswärtigen\nVerpflegung und den mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten) die \"übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten\"\n(Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. c StG).\n\nArt. 25 DBG bzw. § 25 StG stellen in Bezug auf die abzugsfähigen Gewinnungskosten Generalklauseln dar; alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen sind abzugsfähig, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt\nwerden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 4 ff DBG und § 25 N 4 ff StG; auch\nzum Folgenden). Eine betragsmässige Beschränkung wäre unstatthaft (BGE 128 II\n66). Besteuert werden also nicht die als steuerbar erklärten Bruttoeinkünfte, sondern\ndie um die Gewinnungskosten gekürzten Zuflüsse aus allen Einkommensarten; dieses\nResultat stellt die objektive Leistungsfähigkeit einer Person dar. Das Gesetz verwirklicht damit das objektive Nettoprinzip.\n\nAbzugsfähig sind aber nicht alle Aufwendungen, die in irgendeiner Beziehung\nzur Einkommenserzielung stehen, sondern nur solche, die dadurch verursacht werden.\nDiese umfassen nicht nur Aufwendungen, die zu diesem Zweck gemacht werden (finale Gewinnungskosten), sondern auch solche, die Folge der Einkommenserzielung sind\nund daher durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst werden\n(kausale Gewinnungskosten). Gewinnungskosten liegen demnach vor, wenn sie einen\ninneren wirtschaftlichen Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung aufweisen, wobei\nein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften bestehen muss. Der Begriff des qualifiziert engen Zusammenhangs darf dabei\naber nicht überspannt werden: ein solcher ist gegeben, wenn ein rechtlich erheblicher\n(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits\nund der Natur der Tätigkeit anderseits besteht. Als Gewinnungskosten gelten deshalb\njene Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der\nVerkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen.\n\nAbzugrenzen sind die Gewinnungskosten vor allem von den (nicht abzugsfähigen) Lebenshaltungskosten (Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG), die nicht mit der\nEinkommenserzielung, sondern der Einkommensverwendung zusammenhängen; die-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-7-\n\nse sind nicht abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 9 DBG, und § 26\nN 5 StG, auch zum Folgenden). Aus diesem Grund sind Auslagen, die wohl im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, die er aber lediglich wegen eines persönlichen Bedürfnisses oder aus grösserer Bequemlichkeit getätigt hat, den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Dementsprechend sind\nKosten für Hauspersonal und sonstige Angestellte reine Lebenshaltungskosten, und\nzwar auch dann, wenn die Kosten verursacht werden, um ungehindert der beruflichen\nTätigkeit nachgehen zu können. Auch wenn gewisse Kosten unerlässliche Voraussetzung für das Erzielen eines Erwerbseinkommens sind (wie z. B. Verpflegungskosten,\nWohnkosten), gehören sie nicht zu den Gewinnungskosten, wenn ein qualifiziert enger\nKonnex zur Einkommenserzielung fehlt.\n\n"}