{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\n 1. a) Zu den steuerbaren Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\ngehören gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n(StG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis\nmit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,\nTantiemen und andere geldwerte Vorteile.\n\nDas Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen Einkünfte als zugeflossen gelten. Nach der Praxis und der Rechtsprechung fliessen sie dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist; erst dann wird ein fester Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-4-\n\nerworben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009,\nArt. 210 N 22 DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,\n2006, § 50 N 23 StG, je mit Verweisungen, auch zum Folgenden). Voraussetzung des\nZuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des\nEigentumserwerbs darstellt. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf eine Leistung erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (StE 2009 B 22.1 Nr. 6). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer\nVorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche\nVerfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat (StE 2003 B 21.2\nNr. 16). Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des\nsteuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht relevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und § 50 N 27 StG). Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten Einkommensabgrenzung (RB 1988 Nr. 29).\n\nIn Literatur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung,\nwenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 6 DBG und § 50 N 24 StG). In diesen Fällen wird auf den\nZeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Selbst nach Auszahlung wird bei\nungerechtfertigten Vermögenszugängen indessen ein steuerrechtlicher Zufluss abgelehnt, wenn eine Rückerstattungspflicht vorliegt, mit deren Durchsetzung ernsthaft gerechnet werden muss, und somit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses ein liquider Anspruch auf Ablieferung besteht (BGr, 6. Juli 2011, 2C_351/2010, sowie Markus Reich,\nRückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80, 109 ff.,\n120).\n\nb) Dem Pflichtigen stand gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 10. Februar 2008 eine Entschädigung von brutto Fr. X. in bar zu, welche ihm in der Folge am 20.\nOktober 2008 ausbezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte nach der Sachdarstellung\nder Pflichtigen ohne Vorbehalte; erst im November 2008 stellte sich die Frage der\nRückzahlung. Nach den dargelegten steuerrechtlichen Grundlagen ist dem Pflichtigen\ndieser Betrag damit am 20. Oktober 2008 endgültig zugeflossen. Insbesondere liegt\nauch kein Fall einer unsicheren Erfüllung einer Forderung vor, entsprach die Auszah-\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-5-\n\nlung doch einer vertraglichen Regelung und war ein allfälliger Rückerstattungsanspruch auch nach Auffassung der Pflichtigen in keiner Weise liquid.\n\nc) Eine nachfolgende Rückzahlung macht diesen Zufluss nicht ungeschehen:\n\naa) Die Pflichtigen fordern unter Berufung auf das von ihnen bei Prof. Markus\nReich in Auftrag gegebene Rechtsgutachten (wie erwähnt publiziert in ASA 80, 109 ff.)\ndie Berücksichtigung von korrelierenden Vermögensabgängen, bevor ein Vermögenszugang als (steuerlich relevanter) Reinvermögenszugang qualifiziert werden kann. Sie\nleiten dies aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem damit verbundenen Nettoprinzip ab. Nach dem letzteren ist nicht die\nSumme der in den Steuergesetzen aufgeführten Bruttoeinkünfte Gegenstand der Einkommensbesteuerung, sondern das Nettoeinkommen; dieses ist definiert als das Einkommen, das resultiert, wenn von den Bruttoeinkünften sämtliche damit in qualifizierter\nArt und Weise zusammenhängenden Aufwendungen, die sogenannten Gewinnungskosten, abgezogen werden (Reich, S. 115).\n\n"}