{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-208_2012-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_208_je.pdf", "Checksum": "a7657f254c5d10a6418d33f4a99505e5"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.208", "ST.2011.285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "9140f486d7823a97faebfba2bf804e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.01.2012 DB.2011.208\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die Rückzahlung des Teils einer Abgangsentschädigung durch einen Banker unmittelbar nach der Auszahlung vermag den erfolgten steuerlichen Zufluss nicht zu neutralisieren. \nHingegen ist im vorliegenden Fall von Gewinnungskosten (Berufsauslagen) auszugehen. \nDie Handänderung einer Liegenschaft zwischen Ehegatten im Rahmen einer Änderung des Güterstandes stellt eine taugliche Grundlage für eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne der Weisung 2003 dar, sodass der Übernahmewert anstelle der formelmässigen Werte zu übernehmen ist. | Art. 17, 25 DBG; §§ 17 Abs. 1, 25, 39 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n\nEntscheid\n\n27. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Homburger AG,\nPrime Tower,\nHardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) war bis 2008 Mitglied (…) des Verwaltungsrats der C AG. Mit Termination Agreement vom 2. Oktober 2008 wurde der Arbeitsvertrag per 30. September 2009 aufgelöst; zugleich trat der Pflichtige mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat zurück. Als Entschädigung (Bonus bzw.\nAbgangsentschädigung) für die Aufgabe dieses Amts war ein Betrag von brutto Fr. X\nvereinbart, welcher ihm am 20. Oktober 2008 in bar ausbezahlt wurde. Am 13. November 2008 erklärte er sich zur Rückvergütung von brutto Fr. X (Fr. X.- nach Abzug von\n5,05% AHV/IV/EO) einverstanden; diese erfolgte durch Rückgabe von C-Aktien im\nentsprechendem Wert. Die Einzelheiten wurden mit Schreiben vom 25. November\n2008 noch schriftlich bestätigt.\n\nDer Steuererklärung 2008 legte der Pflichtige einen Lohnausweis mit einem\nNettolohn von Fr. X.- bei, deklarierte davon aber nur Fr. X.- als Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Er begründete dies damit, dass die Rückgabe der Aktien\nvom Einkommen in Abzug zu bringen sei.\n\nAm 21. Juni 2011 wurde der Pflichtige und dessen Ehefrau B (nachfolgend\nzusammen die Pflichtigen) für die direkte Bundessteuer 2008 sowie die Staats- und\nGemeindesteuern 2008 eingeschätzt. Darin stellte sich der Steuerkommissär auf den\nStandpunkt, dass es sich bei der Rückzahlung an die C AG um steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung gehandelt habe. Eine weitere Korrektur betraf die selbstbewohnte Liegenschaft, da der Pflichtige das betreffende Grundstück 2008 im Zusammenhang mit dem Wechsel des Güterstandes von der Errungenschaftsbeteiligung zur\nGütertrennung auf die Pflichtige übertragen hatte und das kantonale Steueramt nunmehr für den Vermögenssteuerwert sowie den Eigenmietwert auf den dabei vereinbarten und beurkundeten Übernahmepreis abstellte.\n\nB. Mit Einsprache vom 18. Juli 2011 liessen die Pflichtigen u.a. beantragen,\ndie Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Selbstdeklaration festzusetzen, eventualiter den rückerstatteten Betrag als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, und den Vermögenssteuerwert sowie den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft gemäss amtlicher Neubewertung 2005 zu belassen.\n\n1 DB.2011.208\n1 ST.2011.285\n-3-\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 1. September 2011 in den\nvorliegend noch streitigen Punkten ab und schätzte die Pflichtigen für die Steuerperiode 2008 folgendermassen ein:\n\nDirekte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern\nEinkommen Einkommen Vermögen\nFr. Fr. Fr.\nsteuerbar X.- X.- X.-\nsatzbestimmend X.- X.- X.-.\n\nC. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 3. Oktober 2011 Beschwerde bzw.\nRekurs erheben und die Einspracheanträge wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte am 31. Oktober 2011 die Abweisung der\nRechtmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich diesem Antrag am\n7. Dezember 2011 hinsichtlich der direkten Bundessteuer an.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}