Mit den Einsprachen wurden auch die versäumten Handlungen (Nachweis der steuerbaren Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Vermögenszunahme sowie Einreichung des Formulars betreffend Lebenshaltungskosten gemäss Auflage und Mahnung) nicht nachgeholt und die tatsächlichen Verhältnisse blieben weiterhin ungewiss. Die Einsprachen genügten damit den oben aufgeführten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung nicht, weshalb die Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts zu Recht ergangen sind. Beschwerde und Rekurs sind damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.