c) Die Einspracheanträge der Pflichtigen, anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerkommissär die Einsprachebegründung mündlich vorzubringen, reichen klarerweise nicht aus, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachzuweisen. Eine hinreichende Sachdarstellung ist nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. Mit den Einsprachen wurden auch die versäumten Handlungen (Nachweis der steuerbaren Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Vermögenszunahme sowie Einreichung des Formulars betreffend Lebenshaltungskosten gemäss Auflage und Mahnung) nicht nachgeholt und die tatsächlichen Verhältnisse blieben weiterhin ungewiss.