All das hat binnen der Einsprachefrist zu geschehen; nachträgliche Eingaben sind unbeachtlich und vermögen allfälliges Ungenügen nicht zu heilen. Die Begründung muss sodann aus der Einsprache selbst hervorgehen. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen (vgl. VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00075, E. 3.2 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Die fehlende Substanziierung kann weder in einer mündlichen Verhandlung noch in einem Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1973 Nr. 35).