Der Steuerpflichtige darf sich daher nicht damit begnügen, die Ermessenstaxation in Zweifel zu ziehen, sondern er hat zu beweisen, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Obschon die (nachträgliche) Einreichung der Steuererklärung oder weiterer Unterlagen keine Eintretensvoraussetzung der Einsprache darstellt, ist es Aufgabe des Einsprechers, den Sachverhalt genügend detailliert vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen (BGr, 21. Dezember 2009, 2C_463/2009, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; VGr, 24. Januar 2007, SB.2006.00059, E. 2.2.2, www.vgrzh.ch). All das hat binnen der Einsprachefrist zu geschehen;