3. a) Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige nach Art. 132 DBG bzw. § 140 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (je Abs. 1). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann er nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und damit nicht erstreckbar (Art. 119 Abs. 1 DBG; § 129 Abs. 1 StG).