b) Vorliegend sind die Pflichtigen unbestrittenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl sie am 13. Oktober 2010 aufgefordert und am 15. November 2010 gemahnt wurden, die Herkunft weitere Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten sowie die Vermögenszunahme im Steuerjahr 2006 nachzuweisen und das Formular betreffend Lebenshaltungskosten auszufüllen, reichten sie weder weitere Unterlagen ein noch wiesen sie ihre Lebenshaltungskosten nach. Die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erweist sich damit als rechtmässig.