126 Abs. 1 und 2 DBG und § 135 Abs. 1 und 2 StG muss der Steuerpflichtige sodann alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.