nur unvollständig nachgekommen ist. Den Steuerpflichtigen treffen im Veranlagungsbzw. Einschätzungsverfahren eine Reihe von Mitwirkungspflichten. So muss er das Steuererklärungsformular wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG und § 133 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG und § 135 Abs. 1 und 2 StG muss der Steuerpflichtige sodann alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.