b) Die Pflichtigen beantragen im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren deklarationsgemäss eingeschätzt zu werden (R-act. 2 in Verbindung mit R-act. 3/6). Nach dem vorstehend Gesagten ist es aber von vornherein nicht möglich, die Veranlagung/Einschätzung für die Steuerperiode vom 1. Januar - 31. Dezember 2006 materiell zu prüfen und zu korrigieren. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist folglich nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt wird.