Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/ Rekursantwort vom 28. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. 2 DB.2011.206 2 ST.2011.282 -3- Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung: