C. Mit Beschwerde und Rekurs, welche Rechtsmittel sich einzig gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2006 richteten, liessen die Pflichtigen beantragen, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 304‘800.- festzusetzen. Für die Staats- und Gemeindesteuern seien sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 301‘900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2‘694‘000.- einzuschätzen. Ferner sei die Verrechnungssteuer von Fr. 50.50 (recte 50.05) gutzuschreiben. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/ Rekursantwort vom 28. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel.