A. Die Ehegatten A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) wiesen trotz Auflage vom 13. Oktober 2010 und Mahnung vom 15. November 2010 weder die (weiteren) Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und die Vermögenszunahme der Steuerperioden 2005 und 2006 nach noch reichten sie das Formular betreffend Lebenshaltungskosten für die entsprechenden Jahre ein. Daraufhin nahm das kantonale Steueramt die Veranlagungen bzw. Einschätzungen für die betreffenden Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art.