{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-206_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_206_kh.pdf", "Checksum": "9acfd1c0af39977c6a906442e98cbf73"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.206", "ST.2011.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. Nichteintreten erfolgte zu Recht. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "b2ffc5878ed8ccf75bbdefffd5187c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. Nichteintreten erfolgte zu Recht. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG\n\n c) Die Einspracheanträge der Pflichtigen, anlässlich einer Besprechung mit\ndem Steuerkommissär die Einsprachebegründung mündlich vorzubringen, reichen klarerweise nicht aus, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung\nnachzuweisen. Eine hinreichende Sachdarstellung ist nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. Mit den Einsprachen wurden auch die versäumten Handlungen (Nachweis der steuerbaren Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Vermögenszunahme sowie Einreichung des Formulars betreffend Lebenshaltungskosten\ngemäss Auflage und Mahnung) nicht nachgeholt und die tatsächlichen Verhältnisse\nblieben weiterhin ungewiss. Die Einsprachen genügten damit den oben aufgeführten\nAnforderungen an die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung nicht, weshalb die\nNichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts zu Recht ergangen sind.\n\nBeschwerde und Rekurs sind damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2 DB.2011.206\n2 ST.2011.282\n-6-\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.206\n2 ST.2011.282\n"}