{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-206_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_206_kh.pdf", "Checksum": "9acfd1c0af39977c6a906442e98cbf73"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.206", "ST.2011.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. Nichteintreten erfolgte zu Recht. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "b2ffc5878ed8ccf75bbdefffd5187c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. Nichteintreten erfolgte zu Recht. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG\n\n 2. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht\nerfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss Art. 130 Abs. 2\nDBG und § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Vorausgesetzt ist dabei ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist\nim Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung\nVerfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der massgebenden Tatsachen nicht oder\n\n2 DB.2011.206\n2 ST.2011.282\n-4-\n\nnur unvollständig nachgekommen ist. Den Steuerpflichtigen treffen im Veranlagungsbzw. Einschätzungsverfahren eine Reihe von Mitwirkungspflichten. So muss er das\nSteuererklärungsformular wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen\nBehörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG und § 133 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 126\nAbs. 1 und 2 DBG und § 135 Abs. 1 und 2 StG muss der Steuerpflichtige sodann alles\ntun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen,\nGeschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.\n\nb) Vorliegend sind die Pflichtigen unbestrittenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl sie am 13. Oktober 2010 aufgefordert und am\n15. November 2010 gemahnt wurden, die Herkunft weitere Mittel zur Bestreitung der\nLebenshaltungskosten sowie die Vermögenszunahme im Steuerjahr 2006 nachzuweisen und das Formular betreffend Lebenshaltungskosten auszufüllen, reichten sie weder weitere Unterlagen ein noch wiesen sie ihre Lebenshaltungskosten nach. Die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erweist sich damit als\nrechtmässig.\n\n3. a) Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige nach\nArt. 132 DBG bzw. § 140 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerbehörde\nschriftlich Einsprache erheben (je Abs. 1). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem\nErmessen kann er nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache\nist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw.\n§ 140 Abs. 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und damit nicht\nerstreckbar (Art. 119 Abs. 1 DBG; § 129 Abs. 1 StG).\n\nb) Ist eine Ermessenstaxation betroffen, bildet die Begründung der Einsprache\neine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten\nwird (BGr, 22. Juni 2011, 2C_204/2011, E. 3.1, mit Hinweis, www.bger.ch;\nVGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00075, E. 3.2, mit Hinweis). Der Steuerpflichtige\ndarf sich nicht auf Beanstandungen allgemeiner Art oder die Bestreitung einzelner Positionen beschränken, da so nicht überprüft werden kann, ob die Ermessenstaxation\noffensichtlich unrichtig ist. Es muss auf jeden Fall erkennbar sein, was der Einsprecher\n\n2 DB.2011.206\n2 ST.2011.282\n-5-\n\nim angefochtenen Entscheid beanstandet, beispielsweise die Ermessenstaxation an\nsich oder die Höhe der getätigten Schätzung, zudem muss der Begründung entnommen werden können, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen sachbezogenen Überlegungen sich der Einsprecher stützt. Der Steuerpflichtige darf sich daher nicht damit\nbegnügen, die Ermessenstaxation in Zweifel zu ziehen, sondern er hat zu beweisen,\ndass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Obschon die (nachträgliche) Einreichung der Steuererklärung oder weiterer Unterlagen keine Eintretensvoraussetzung der Einsprache darstellt, ist es Aufgabe des Einsprechers, den Sachverhalt\ngenügend detailliert vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen\n(BGr, 21. Dezember 2009, 2C_463/2009, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch;\nVGr, 24. Januar 2007, SB.2006.00059, E. 2.2.2, www.vgrzh.ch). All das hat binnen der\nEinsprachefrist zu geschehen; nachträgliche Eingaben sind unbeachtlich und vermögen allfälliges Ungenügen nicht zu heilen.\n\nDie Begründung muss sodann aus der Einsprache selbst hervorgehen. Bloss\npauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der\nEinsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen (vgl. VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00075, E. 3.2 Abs. 3, mit Hinweis,\nwww.vgrzh.ch). Die fehlende Substanziierung kann weder in einer mündlichen Verhandlung noch in einem Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1973 Nr. 35).\n\n"}