{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-206_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_206_kh.pdf", "Checksum": "9acfd1c0af39977c6a906442e98cbf73"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.206", "ST.2011.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. 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B\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Integer Treuhand, Anton Meier,\nUnternehmungs- und Steuerberatung,\nZürcherstrasse 9, 8903 Birmensdorf,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die Ehegatten A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die\nPflichtigen) wiesen trotz Auflage vom 13. Oktober 2010 und Mahnung vom\n15. November 2010 weder die (weiteren) Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und die Vermögenszunahme der Steuerperioden 2005 und 2006 nach\nnoch reichten sie das Formular betreffend Lebenshaltungskosten für die entsprechenden Jahre ein. Daraufhin nahm das kantonale Steueramt die Veranlagungen bzw. Einschätzungen für die betreffenden Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen\ngemäss Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) und § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n(StG) vor und veranlagte sie mit Hinweisen vom 11. Februar 2011, welche formell am\n4. März 2011 eröffnet wurden, für die direkte Bundesteuer mit steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 699‘600.- (Steuerperiode 2005) und Fr. 479‘900.- (Steuerperiode 2006). Für die\nStaats- und Gemeindesteuern wurden die steuerbaren Einkommen auf Fr. 699‘000.-\n(Steuerperiode 2005) und 477‘000.- (Steuerperiode 2006) und die steuerbaren Vermögen auf Fr. 2‘125‘000.- (Steuerperiode 2005) und 2‘694‘000.- (Steuerperiode 2006)\nfestgesetzt.\n\nB. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen, womit die Pflichtigen lediglich\neine mündliche Anhörung zur Vorbringung weiterer Anträge und Begründungen beantragten, trat das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. August 2011\nmangels Begründung nicht ein.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs, welche Rechtsmittel sich einzig gegen die\nVeranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2006 richteten, liessen die\nPflichtigen beantragen, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf\nFr. 304‘800.- festzusetzen. Für die Staats- und Gemeindesteuern seien sie mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 301‘900.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 2‘694‘000.- einzuschätzen. Ferner sei die Verrechnungssteuer von Fr. 50.50 (recte\n50.05) gutzuschreiben. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/\nRekursantwort vom 28. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\n2 DB.2011.206\n2 ST.2011.282\n-3-\n\nAuf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der\nEinsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Veranlagung/Einschätzung hin verwehrt. Es\ndarf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht\neingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,\n2009, Art. 140 N 44 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz\nals gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Veranlagung an jene zurückzuweisen\n(RB 1979 Nr. 57).\n\nb) Die Pflichtigen beantragen im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren deklarationsgemäss eingeschätzt zu werden (R-act. 2 in Verbindung mit R-act. 3/6). Nach dem\nvorstehend Gesagten ist es aber von vornherein nicht möglich, die Veranlagung/Einschätzung für die Steuerperiode vom 1. Januar - 31. Dezember 2006 materiell\nzu prüfen und zu korrigieren. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist folglich nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide\nverlangt wird.\n\n"}