Diese vom Verwaltungsgericht als gesetzmässig erachtete Berechnungsweise führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Pflichtigen trotz Verlust einen steuerbaren Ertrag zu versteuern haben. Aufgrund der im Kreisschreiben vorgeschriebenen Berechnungsmethode für die Ermittlung des steuerbaren Kapitalertrags bei kapitalgarantierten transparenten Produkten mit überwiegender Einmalverzinsung liegt entgegen der Auffassung der Pflichtigen kein Mangel vor, wenn anstelle der effektiven Erwerbskosten die mit dem mittleren Swapsatz der entsprechenden Währung und Laufzeit im Zeitpunkt der Emission diskontierten garantierten Rückzahlungsbeträge als Bemessungsgrundlage für den