Denn aufgrund der Regelung im KS 15 (Ziffer 3.4), deren Gesetzmässigkeit das Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 24. August 2005 (SB.2004.00077, www.vgrzh.ch) und 22. August 2012 (SB.2012.00030, www.vgrzh.ch) bejahte, entspricht der steuerbare Vermögensertrag bei kapitalgarantierten transparenten Derivaten nicht der Differenz zwischen Erwerbspreis und Rückzahlungswert (resp. Verkaufspreis). Insofern sind die Effektenabrechnungen der ZKB für die Ermittlung des steuerbaren Betrags nicht relevant. Der steuerbare Vermögensertrag ist vielmehr durch Separierung der einzelnen Komponenten des Produkts mit Hilfe des BondFloorPricing- Berechnungsprogramms analytisch zu ermitteln.