Die Tatsache, dass die Pflichtigen mit dem erworbenen Produkt am Ende der Laufzeit keinen Profit erwirtschaften konnten, sondern im Gegenteil einen währungsbedingten Verlust von Fr. 31'380.- erlitten, bedeutet aber nicht, dass im vorliegenden Fall kein steuerbarer Vermögensertrag erzielt wurde. Denn aufgrund der Regelung im KS 15 (Ziffer 3.4), deren Gesetzmässigkeit das Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 24. August 2005 (SB.2004.00077, www.vgrzh.ch) und 22. August 2012 (SB.2012.00030, www.vgrzh.ch) bejahte, entspricht der steuerbare Vermögensertrag bei kapitalgarantierten transparenten Derivaten nicht der Differenz zwischen Erwerbspreis und Rückzahlungswert (resp. Verkaufspreis).