b) Dem Antrag der Pflichtigen, den steuerbaren Vermögensertrag unter Berücksichtigung der Effektenabrechnungen auf Fr. 0.- zu bemessen, kann nur entsprochen werden, wenn es sich beim streitbetroffenen Protein der ZKB um ein nicht transparentes Produkt gehandelt hätte. Letzteres machen die Pflichtigen jedoch zu Recht nicht geltend. Denn das erworbene Anlageprodukt ist vom Typ her ein sog. Tracker. Als Tracker-Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative Kompontenten verfügen. Ihr Erfolg hängt von der Wertentwicklung des Derivats ab.