Wie oben ausgeführt, kann steuerbarer Vermögensertrag bei solchen Produkten auch dann vorliegen, wenn der Anleger damit insgesamt einen Verlust erlitten hat. Die von den Pflichtigen verfochtene wirtschaftliche Betrachtungsweise verfängt bei solchen Produkten nicht (VGr, 22. August 2012, SB.2012.00030). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinerlei Gehörsansprüche verletzt hat.