keit der Materie und stellt keinen Begründungsmangel dar. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen hat die Vorinstanz die Effektenabrechnungen beim Erwerb und bei der Rückzahlung, die einen augenscheinlichen Verlust ausweisen, sehr wohl gewürdigt. Denn aus der Begründung geht unmissverständlich hervor, dass bei transparenten kombinierten Finanzprodukten stets eine Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn vorzunehmen ist, weil diese beiden Komponenten im Privatvermögensbereich unterschiedlich steuerlich behandelt werden.