Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat, damit sie der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (statt vieler: BGr, 25. Februar 2010, 2C_776/2009, www.bger.ch). Diese Anforderungen erfüllen die Einspracheentscheide, sind doch darin die Gründe und die Berechnungsgrundlage für den aufgerechneten Vermögensertrag ausführlich erläutert worden.