a) Die Pflichtigen vertreten die Auffassung, dass aus den vorgelegten Effektenabrechnungen klar ersichtlich sei, dass ihnen während der Laufzeit der betreffenden Finanzanlage kein steuerbarer Vermögensertrag zugeflossen sei. Im Gegenteil hätten sie aufgrund der Effektenabrechnungen – nach Umrechnung von Euro in CHF – einen währungsbedingten Verlust erlitten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängeln sie, dass die Vorinstanz in ihrem sehr technisch und ausführlich begründeten Einspracheentscheid mit keinem Wort auf die ins Recht gelegten Abrechnungen eingegangen sei. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.