e) Somit kommt es bei der Besteuerung kapitalgarantierter Derivate wesentlich darauf an, ob es sich beim betreffenden Produkt um ein sog. transparentes oder um ein nicht transparentes Produkt handelt. Denn bei nicht transparenten Instrumenten wird stets die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (bzw. Rückzahlungswert) nach Art. 20 Abs. 1 lit. a oder b DBG und § 20 Abs. 1 lit. a oder b StG besteuert (Ziffer 3.4.2 KS 15). Demgegenüber wird bei den transparenten Instrumenten zwischen Anlage- und Optionsgeschäft unterschieden. Die mit der Option erzielten Gewinne stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne resp. – verluste dar.