Bei den globalverzinslichen Obligationen verhält es sich umgekehrt. Sowohl bei Diskontobligationen als auch bei globalverzinsichlichen Obligationen wird die Gegenleistung für das Überlassen von Kapital ganz oder teilweise in einer Einmalentschädigung am Ende der Laufzeit erbracht (Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, § 20 N 35 und 39). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG und § 20 Abs. 1 lit. a und b StG stellen sowohl Zinsen in periodischer Form als auch in Form einer Einmalentschädigung steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen dar (für Einzelheiten: vgl. Ziffern 3.1 und 3.2 KS 15).