mentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20 N 35). Bei den gewöhnlichen Obligationen erfolgt die Ausgabe und die Rückzahlung des Kapitals i.d.R. zu pari. Zudem hat der Anleger Anspruch auf eine periodische Entschädigung für das hingegebene Kapital. Diskontobligationen werden mit einem Einschlag, d.h. unter pari, emittiert und die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert. Bei den globalverzinslichen Obligationen verhält es sich umgekehrt.