Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG, § 16 Abs. StG). Zur Klärung der Frage, was bei Obligationen und sog. derivativen Finanzinstrumenten der Einkommenssteuer unterliegt, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 7. Februar 2007 ein umfangreiches Kreisschreiben erlassen, nämlich das Kreisschreiben Nr. 15 zu Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS 15).